10.4.4.2. Ein Urteil eines Strafgerichts liegt im Campus-Brandschadenfall nicht vor. Im Rahmen der Strafuntersuchung war jedoch der Sachverhalt des Brandereignisses abzuklären, insbesondere war die Brandursache zu ermitteln. Es wurden Fachberichte eingeholt und gewürdigt. Eine abschliessende Beweiswürdigung liegt aber (noch) nicht vor; das Verfahren wurde auf unbestimmte Zeit sistiert. Zudem gilt im vorliegenden Verfahren für den Nachweis der Brandursache das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Indizienbeweis; vorne Erw.