Gemäss dem Verwaltungsgericht Thurgau ist das Verfahren der Gebäudeversicherung ein dem Haftpflichtrecht angenähertes Verfahren, in welchem der Richter nicht an die Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld des Strafrichters gebunden ist. Die Gebäudeversicherung dürfe aber nicht ohne Not vom ermittelten Sachverhalt abweichen (VGE/TG TVR 2001 Nr. 40 vom 21. Mai 2001, Erw. 4).