Es soll vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führe und die Beweise abweichend gewürdigt würden. Ein Abweichen vom Strafurteil sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (neue Tatsachen aufgrund eigener Beweiserhebungen, Würdigung neuer Tatsachen führen zu abweichendem - 54 -