Die Beschwerdeführerin stützt ihre abweichende Meinung insbesondere auf einen Entscheid aus dem Strassenverkehrsrecht (BGE 119 Ib 158), wo das Bundesgericht die (Führerausweis-) Entzugsbehörde grundsätzlich verpflichtet, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung seien. Es soll vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führe und die Beweise abweichend gewürdigt würden.