10.4.4. 10.4.4.1. Eine gesetzliche Bindung der Behörden an die Ergebnisse der Strafuntersuchung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin stützt ihre abweichende Meinung insbesondere auf einen Entscheid aus dem Strassenverkehrsrecht (BGE 119 Ib 158), wo das Bundesgericht die (Führerausweis-) Entzugsbehörde grundsätzlich verpflichtet, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung seien.