Wenn die Brandursache anhand von Indizien ermittelt werden müsse, könne die vorsätzliche Brandstiftung nie mit restloser Sicherheit ausgeschlossen werden. Die bloss theoretische Möglichkeit vermöge aber keine rechtserheblichen Zweifel zu begründen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Brand durch Selbstentzündung eines mit Öl getränkten Lappens oder durch Rauchzeugreste ausgelöst worden sei.