Es habe ein angemessenes Sicherungs- und Schliesskonzept bestanden, das auch umgesetzt worden sei. In der Brandnacht habe in der Tiefgarage und im Zulieferbereich zwar ungehinderter Zugang auf die Baustelle bestanden. Die M. habe aber Schliessrunden und Kontrollen bis 20 Uhr durchgeführt. Diverse Räume seien in der Nacht beleuchtet geblieben. Die Voraussetzungen für eine Gelegenheitsbrandstiftung hätten daher nicht vorgelegen. Dagegen sprächen auch der frühe Zeitpunkt und der Ort des Brandausbruchs. Wenn die Brandursache anhand von Indizien ermittelt werden müsse, könne die vorsätzliche Brandstiftung nie mit restloser Sicherheit ausgeschlossen werden.