der Brandursache im Wesentlichen auf den Fachbericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Aargau und auf den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich ab. Die Beschwerdeführerin versuche vergeblich, den Wahrscheinlichkeitsunterschied zwischen Selbstentzündung eines ölgetränkten Lappens, unsachgemässem Umgang mit Raucherwaren und Brandstiftung zu relativieren. Die Strafuntersuchung sei zudem nicht aus Mangel an Beweisen sistiert worden, sondern weil es nicht gelungen sei, den Kreis allfälliger Verantwortlicher einzugrenzen (Vernehmlassung, S. 13-16, Duplik, S. 8 f.).