Die AGV sei nicht an die Auffassung der Strafbehörden gebunden. Eine solche Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtlichen Erkenntnisse setze von Gesetzes wegen eine enge materiellrechtliche Verbindung zwischen Straf- und Verwaltungsentscheid voraus. Gegen eine Bindung sprächen insbesondere auch die unterschiedlichen Beweismasse im Ver- waltungs- und im Strafverfahren. Die AGV stütze sich bei der Feststellung - 53 -