Ob Zigarettenkippen oder Öllappen die eigentliche Brandursache waren, sei irrelevant (Vernehmlassung, S. 10 und 13, Duplik, S. 7). Weitere Ursachen (elektrostatische oder gerätetechnische Ursache, elektrostatische Entladung oder Funkenbildung bei feuergefährlichen Arbeiten) hätten ausgeschlossen werden können. Für eine Brandstiftung gebe es keine Hinweise oder Anhaltspunkte. Diese Möglichkeit bestehe bloss theoretisch, was nicht ausreiche, um rechtserhebliche Zweifel zu begründen – selbst bei Anwendung des Regelbeweismasses nicht. Die Vorhalte der Beschwerdeführerin zur Beweiswürdigung seien unbegründet. Die AGV sei nicht an die Auffassung der Strafbehörden gebunden.