Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei nicht erreicht, wenn ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe sei. Es sei erst erreicht, wenn nach Auffassung des Gerichts "kein ernst zu nehmender Raum" für eine von der behaupteten abweichenden Sachverhaltsversion verbleibe, d.h. ein anderer als der behauptete Hergang zwar denkbar sei, aber bei vernünftiger und realistischer Betrachtung nicht massgeblich in Betracht falle (Replik, S. 36).