Weiter macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Anklageprinzip "in dubio pro duriore". Sie kommt zum Schluss, die Sistierung bzw. faktische Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zeige, dass "unüberwindliche Zweifel an einer einzigen Sachverhaltstheorie" bestanden haben müssten. Es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der Argumentation der Beschwerdegegnerin. Könne der Brand nicht auf eine Selbstentzündung des Öls zurückgeführt werden, falle der Hauptvorwurf, es habe an einem Sicherheitsbeauftragten gefehlt, ausser Betracht. Die anderen Brandursachen hätten nichts mit diesem zu tun.