Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Brandursache "Selbstentzündung des Öls" nicht erwiesen (Beschwerde, S. 38 f.). Die Zeitspanne zwischen Arbeitsende und Brandentdeckung (rund fünf Stunden) könne an der Brandursache "unsachgemässer Umgang mit Raucherwaren" nicht derart gewichtige Zweifel begründen, dass diese als Ursache nicht mehr massgeblich in Betracht falle (Replik, S. 39). Auch ein Schwelbrand durch Zigarettenglut könne sich über viele Stunden entwickeln (Plädoyer, S. 20, mit Fachhinweis). Es sei unklar, wann der Brand ausgebrochen sei.