Die Beweiswürdigung sei tendenziös und aktenwidrig (Beschwerde, S. 28-37; Replik, 24-28 und S. 45 f.). Die AGV sei zudem unzulässigerweise von den Expertenberichten abgewichen, indem sie den unsachgemässen Umgang mit Raucherwaren als Brandursache ausschliesse. Dafür gebe es weder triftige Gründe, noch ergänzende Beweismittel, noch eine Begründung. Die beiden im Vordergrund stehenden Brandursachen (fahrlässiger Umgang mit Raucherwaren und Selbstentzündung des Öls) seien als gleich oder zumindest ähnlich wahrscheinlich einzustufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Brandursache "Selbstentzündung des Öls" nicht erwiesen (Beschwerde, S. 38 f.).