Diese Regeln würden auch bezüglich des Beweisergebnisses einer Strafverfolgungsbehörde gelten. Die Staatsanwaltschaft sei im vorliegenden Fall zum Ergebnis gekommen, dass nicht fachgerecht entsorgte Lappen sowie der fahrlässige Umgang mit Raucherwaren die zwei wahrscheinlichsten Brandursachen seien. Von dieser Erkenntnis weiche die AGV ab, ohne eigene Untersuchungen getätigt zu haben, was nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe die Beweise bewusst in einer Weise gewürdigt, welche die Brandverursachung durch Selbstentzündung des Öls in den Vordergrund stelle. Die Beweiswürdigung sei tendenziös und aktenwidrig (Beschwerde, S. 28-37; Replik, 24-28 und S. 45 f.).