10.4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der AGV vor, die Beweise willkürlich gewürdigt zu haben. Grundsätzlich sei die Verwaltung zwar nicht an die Auffassung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Es dürfe aber nicht sein, das verschiedene Behörden unterschiedliche Sachverhaltsfeststellungen von demselben Lebensvorgang machten. Verwaltungsbehörden hätten denn auch mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils dürfe die Verwaltungsbehörde nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen. Diese Regeln würden auch bezüglich des Beweisergebnisses einer Strafverfolgungsbehörde gelten.