Am 12. April 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft I. zudem eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, eventualiter wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 unbefristet sistiert, nachdem die Brandursache - 51 - nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte und sich bei dieser Ausgangslage der Kreis der allfälligen Verantwortlichen unter strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekten nicht näher eingrenzen liess (Sistierungsverfügung S. 4 [Vern.-Ordner 1, Beilage B]).