Aus dem hohen Anteil an Schadenfällen mit bekannter Brandursache kann daher nicht geschlossen werden, dass ein strikter Beweis in jedem Fall möglich ist. Das gilt – gemäss Statistik – insbesondere bei grossen Brandereignissen, zu denen auch der vorliegende Schadenfall gehört. Es ist daher ein Indizienbeweis zu führen, bei dem in aller Regel, so auch hier, der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. 10.4. 10.4.1. Die Brandursache wird durch die Staatsanwaltschaft unter Beizug der Polizei abgeklärt. Wenn es Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten gibt, wird zusätzlich eine Strafuntersuchung eröffnet (GebV-Kommen- tar, S. 414 f.).