ergibt sich noch nicht, ob die angegebenen Ursachen strikte bewiesen wurden oder ob sie auf einem Indizienbeweis beruhen. Bei einem Grossteil der Fälle dürfte die Ursache aufgrund des typischen Schadenbilds (Blitzschlag) oder der Offensichtlichkeit der Brandursache (Gerätedefekt, brennende Pfanne etc.) tatsächlich bekannt sein, wie die Beschwerdegegnerin plausibel darlegt. Bei den zahlenmässig wenigen, grösseren Brandfällen ist dies jedoch nicht die Regel, was sich aus der IRV-Statistik bezüglich Relation unbekannte Ursache zu Gesamtschadenhöhe ergibt. In der Zeit von 1991- 2010 waren die Ursachen für 22.2 % der Schadensumme unbekannt (vgl. www.irv.ch