Das reduzierte Beweismass kommt zudem unabhängig von der Person des Beweispflichtigen zur Anwendung. Es gilt ausdrücklich auch für den Versicherer, der die Leistung kürzen will, wenn sich die behauptete Tatsache nur durch Indizien beweisen lässt (vorne Erw. 10.3.2.). 10.3.4. Eine erschwerte Beweislage liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung von Brandursachen nicht vor. Die Schadenstatistik des Interkantonalen Rückversicherungsverbands (IRV) zeige, dass weit über 90 % der Brandfälle aufgeklärt würden.