Die von der Rechtsprechung zugestandene Beweismassreduktion betrifft Beweislagen, die typischerweise keinen strikten Nachweis zulassen, wie Kausalzusammenhänge oder Indizienbeweise. Diese allgemeinen Regeln zum Beweismass sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt. Entspricht die Beweislage in einem öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungsfall den vom Bundesgericht umschriebenen Vorgaben, ist daher nicht einsehbar, weshalb die Beweiserleichterung nicht auch für diese gelten sollte. Das reduzierte Beweismass kommt zudem unabhängig von der Person des Beweispflichtigen zur Anwendung.