Die Beschwerdeführerin will die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Beweismassreduktionen aus dem Sozialversicherungsrecht und dem Versicherungsvertragsrecht zu Unrecht nicht auf öffentliche Gebäudeversicherer anwenden, weil im ersten Fall eine Spezialregelung gelte und im zweiten nur Privatversicherer angesprochen seien.