10.3.3. Ob sich eine Präventionsmassnahme auf das Schadenereignis ausgewirkt hätte, ist eine Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Folgen der Unterlassungen können nicht mit Gewissheit angegeben werden. Ein strikter Beweis kann dafür nicht verlangt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Beweismass zielen denn auch nicht darauf ab, sondern auf den Nachweis der Brandursache. Um den Kausalzusammenhang zwischen dem Verzicht auf einen Sicherheitsbeauftragten und dem Eintritt des Schadens nachweisen zu können, müsse die Schadenursache bekannt sein. Die Beschwerdeführerin will die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend