Eine solche Beweisnot liegt vor, wenn eine behauptete Tatsache nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kann oder beim Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs. Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Insbesondere gelten sie auch für den Versicherer, der die Leistung kürzen will (BGE 132 II 715 Erw. 3.2.; Bundesgerichtsentscheide 4A_316/2013 vom 21. August 2013, Erw. 6.2, mit Hinweisen; 4A_382/2014 vom 3. März 2015, Erw. 5.3; 4A_226/2013 vom 7. Oktober 2013, Erw. 3.1 a.E., 4A.431/2010 vom 17. November 2010, Erw. 2.6; 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016, Erw. 2.1 f.; vgl. auch Marcel - 49 -