Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises ergeben sich einerseits aus dem Gesetz, andererseits sind sie durch Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise mit bestimmten Sachverhalten auftreten. Eine Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine solche Beweisnot liegt vor, wenn eine behauptete Tatsache nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kann oder beim Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs.