10.3. 10.3.1. Will die Versicherung ihre Leistung kürzen, hat sie zu beweisen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, die auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht gilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/222 vom 26. Januar 2011, Erw. 3.2., mit Hinweisen; AGVE 2008 S. 380, mit Hinweisen). Die AGV hat den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und den behaupteten Präventionspflichtverletzungen nachzuweisen. Diese Nachweispflicht schliesst auch den Sachverhalt mit ein, auf den sie sich dabei stützt. Das ist unbestritten (vorne Erw. 10.2.).