10.2. Die AGV bestreitet nicht, dass sie für den Sachverhalt, der eine Leistungskürzung rechtfertigt, die Beweisführungs- und die Beweislast trägt (Duplik, S. 5). Sie widerspricht aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beweismass. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch nach der Praxis der Kantone gelte für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es liege gar ein Paradebeispiel für einen typischen Anwendungsfall dieses Beweismasses vor.