Sie gälten nur für das Privatversicherungsrecht und nur für den Versicherungsnehmer. Eine analoge Anwendung des VVG sei im aargauischen Gebäudeversicherungsrecht nicht vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise vom reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen (Beschwerde, S. 20 ff., Replik, S. 18-21 und 37). Die Kürzung der Versicherungsleistung um Fr. 3'300'000.00 habe quasi pönalen Charakter. Die A. müsse daher dieselben Verfahrensgarantien erhalten wie im Strafverfahren. Der Grundsatz in dubio pro reo müsse analog gelten (Plädoyer, S. 13 f.).