Auf die Rechtsprechung aus dem Sozialversicherungsrecht könne sodann nicht abgestellt werden, weil dort das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise als Regelbeweismass gelte. Das reduzierte Beweismass werde bei der Feststellung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung angewendet. Auch Lehre und Rechtsprechung zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG, SR 221.229.1 vom 2. April 1908) seien nicht einschlägig. Sie gälten nur für das Privatversicherungsrecht und nur für den Versicherungsnehmer.