oder nicht zumutbar sei. Die Reduktion des Beweismasses setze das Vorliegen einer Beweisnot voraus. Eine solche gebe es im Bereich der Brandursachen nicht. Gemäss Statistik des Interkantonalen Rückversicherungsverbands seien die Brandursachen in über 90 % der Brandereignisse, die in den Anwendungsbereich der Gebäudeversicherungen fallen, aufgeklärt worden. Auf die Rechtsprechung aus dem Sozialversicherungsrecht könne sodann nicht abgestellt werden, weil dort das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise als Regelbeweismass gelte.