Es obliege der AGV als verfügender Behörde, den Sachverhalt zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG; Untersuchungsmaxime), wozu insbesondere die Beweisführungslast gehöre. Sie trage in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit. Die AGV treffe die Beweislast für den behaupteten Sachverhalt, auf den sie sich für die Kürzung der Versicherungsleistung stütze (Beschwerde, S. 19 f., Replik, S. 18).