Ein Sicherheitsbeauftragter hätte eine vorsätzliche Brandstiftung nicht verhindern können. In Bezug auf den unsachgemässen Umgang mit Raucherwaren falle der Vorwurf des fehlenden Sicherheitsbeauftragten von vornherein weg, weil die Durchsetzung des Rauchverbots der M. übertragen worden sei. Für die unterlassene Brandabschnittbildung spiele die Brandursache keine Rolle (Replik, S. 22-24 und S. 45).