10. 10.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kausalität zwischen dem Schaden und dem Verhalten der A. sei bloss konstruiert, denn die Schadenursache sei ungeklärt (Beschwerde, S. 11). Die Nichteinsetzung eines Sicherheitsbeauftragten sei für die Entstehung des Brandschadens irrelevant, wenn der Brand nicht auf die Selbstentzündung eines mit Bodenöl getränkten Lappens zurückzuführen sei (Beschwerde, S. 17, Replik, S. 24). Ein Sicherheitsbeauftragter hätte eine vorsätzliche Brandstiftung nicht verhindern können.