Wie bereits ausgeführt, vermochten die von der Beschwerdeführerin alternativ zum Sicherheitsbeauftragten ergriffenen Massnahmen dessen Aufgaben nicht abzudecken (vgl. Erw. 6.3.3.3.). Den mit zahlreichen Aufgaben im angestammten Bereich belasteten Bauleitern fehlten dafür die Kapazität und auch das Fachwissen (Protokoll, S. 14 und 23). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Verzicht auf die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt des Schadens in entscheidendem Ausmass begünstigt hat.