4 Abs. 1 Merkblatt- AGV; Ziff. 8.2 Abs. 1 VKF-BSR 11-03d). Diese Aufgaben müssen dem Sicherheitsbeauftragten also in jedem Fall überbunden werden mit den entsprechenden Befugnissen, damit er seine Verantwortung wahrnehmen kann. Er bestimmt mit, welche Brandschutzmassnahmen auf der Baustelle ergriffen werden und hält diese in aller Regel in einem Konzept fest. Als Fachmann erkennt er auch die besonderen Risiken (z.B. infolge offener Architektur) und ergreift angemessene Schutzmassnahmen.