9.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Bundesgerichtsentscheid 4A_637/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.5, mit Hinweisen). Der Verzicht auf die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten ist - 45 - dann adäquat kausal, wenn die Unterlassung den Eintritt des Schadens (Brandausbruch) begünstigt hat.