Sollte das Gericht dieser Argumentation nicht folgen, sei davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang durch schwerstes Drittverschulden unterbrochen werde (Beschwerde, S. 110 f.). Dass ein Mitarbeiter einer Parkettfirma einen mit Bodenöl getränkten Lappen liegen lasse, sei grobfahrlässig; es grenze gar an Eventualvorsatz. Damit müsse auf einer Baustelle nicht gerechnet werden. Die Verantwortung dafür liege bei der Spezialfirma F. bzw. dem Subunternehmer. Dieses "schwerste Drittverschulden" unterbreche die Kausalkette zwischen Nichtbestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dem Brandausbruch durch die Selbstentzündung der Lappen (Beschwerde, S. 111, Replik, S. 67 f., S. 87).