Mehr habe von ihr nicht verlangt werden können und mehr hätte auch ein Sicherheitsbeauftragter nicht bewirkt. Die Brandentstehung durch Selbstentzündung eines mit Bodenöl getränkten Lappens wäre auch von einem Sicherheitsbeauftragten nicht verhindert worden. Es liege ein rechtmässiges Alternativverhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Kausalität zwischen Unterlassung und Brandverursachung zu verneinen sei (Beschwerde, S. 108 ff. Replik, S. 67 f., S. 87).