Vorliegend sei das in Bezug auf die Durchsetzung von Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle relevant. Die A. habe diese Aufgaben mit anderen Massnahmen und anderem Personal umfassend sichergestellt. Sie habe sich zudem darauf verlassen dürfen, dass ein Parkettspezialist die elementarsten Sicherheitsvorkehren einhalte. Dazu sei er auch vertraglich verpflichtet (Art. 105 SIA 118). Die Bauleitung habe nur eine generelle Überwachungspflicht. Sie müsse nur offensichtliche Brandgefahren erkennen und entsprechend Massnahmen ergreifen. Sie habe die F. abgemahnt. Mehr habe von ihr nicht verlangt werden können und mehr hätte auch ein Sicherheitsbeauftragter nicht bewirkt.