9.2. Die Beschwerdeführerin hat pflichtwidrig keinen Sicherheitsbeauftragten ernannt. Sie argumentiert, es sei weder Aufgabe der Bauleitung noch des Sicherheitsbeauftragten, täglich allfälliges Fehlverhalten einzelner Bauarbeiter aufzudecken. Bei einer Grossbaustelle wie derjenigen des Campus mit rund 70'000 m2 Geschossfläche sei das faktisch unmöglich (Beschwerde, S. 90 ff.). Der Sicherheitsbeauftragte berate und unterstütze die Unternehmens- und Bauleitung bei der Sicherheitskonzeption. Er plane die notwendigen Sicherheitsmassnahmen und setze sie um. Vorliegend sei das in Bezug auf die Durchsetzung von Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle relevant.