Bei diesem Ergebnis ist auf das beantragte Obergutachten zur Erforderlichkeit provisorischer Brandabschnitte zu verzichten, sind davon doch keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die generell geltende Präventionspflicht zu erwarten. 9. 9.1. Die Verletzung einer Präventionspflicht kann nur sanktioniert werden, wenn sie für den Eintritt oder den Umfang des entstandenen Schadens kausal war (§ 27 Abs. 2 GebVG). Das ist im Folgenden zu prüfen.