8.3.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die A. nicht verpflichtet war, provisorische Brandabschnitte zu bilden, obwohl dies aus heutiger Sicht die sachgerechteste Schutzmassnahme gewesen sein mag. Sie war aber verpflichtet, dem besonderen Risiko aus der offenen Architektur beim Brandschutz Rechnung zu tragen, was sie vollständig unterlassen hat. Mit dem angesichts der besonderen Gefahr völlig passiven Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Präventionsplicht verletzt. - 43 -