Die am Schadendatum bereits eingebauten Brandschutztore wurden abends nicht zugeschoben, obwohl die frühzeitige Inbetriebnahme von brandabschnittbildenden Bauteilen nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin – soweit möglich – geboten wäre (vgl. Beschwerde, S. 101; Erw. 8.1.1. Abs. 2). Dieses Zugeständnis wird allerdings später widerrufen (vorne Erw. 8.1.1. letzter Abschnitt).