8.3.3.7. Die Beschwerdeführerin hat bisher nicht behauptet, sie habe der Gefahr aus der offenen Architektur mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen. Gemäss der Auflistung der Schutzmassnahmen (Replik, S. 60) hat sie - 42 - zwar die Steigschächte frühzeitig abgeschottet, was eine geeignete, für sich allein aber ungenügende Massnahme zur Risikobegrenzung war.