8.3.3.6. Die A. hat die Präventionspflicht nach dem Gesagten nicht schon verletzt, indem sie auf eine bauliche Trennung der sehr grossen zusammenhängenden Fläche auf der Campusbaustelle verzichtete – obwohl diese Massnahme die wohl sachgerechteste gewesen wäre. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung liegt aber vor, wenn die A. auch keine anderen geeigneten Schutzmassnahmen ergriffen hat, um das besondere Risiko, das sich aus der ungewöhnlich grossen, zusammenhängenden Fläche ergab, zu mindern.