Umgekehrt gilt aber auch, dass die AGV, wenn sie für ein konkretes Projekt eine bestimmte Schutzmassnahme während der Bauzeit für unverzichtbar hält, diese anordnet. Dazu ist sie nach eigener Einschätzung nicht berechtigt. Ob diese Einschätzung richtig ist, kann dahin gestellt bleiben. Tatsache ist, dass sie keine entsprechende Auflage gemacht hat und deshalb die konkrete Massnahme bezüglich provisorischer Brandabschnitte auch nicht einfordern kann. Selbstverständlich kann sie aber verlangen, dass der besonderen Brand- und Schadengefahr, welche beim Campus infolge der offenen Bauweise vorlag, angemessen Rechnung zu tragen gewesen wäre.