Dafür sind nur wenige Besuche der Baustelle erforderlich, die auf Einladung hin erfolgen und sich zudem auf spezifische Punkte, je nach Traktandenliste, beschränken (Protokoll, S. 27). Eine Kontrolle des Brandschutzes auf der Baustelle würde häufige, unangemeldete und generelle Kontrollen erfordern, was nicht Sache der AGV sein kann. Der Brandschutzfachmann der L. hatte keinen Auftrag in Bezug auf den Brandschutz auf der Baustelle. Das war der A. bekannt. Es lag dementsprechend ausschliesslich an ihr, das Erforderliche zur Verhinderung eines Brandes bzw. zur Risikobegrenzung vorzukehren. - 41 -