Welche Schutzmassnahmen in einer konkreten Situation erforderlich sind, hat auf der Grossbaustelle der Sicherheitsbeauftragte festzulegen. Es braucht dafür keine Anordnung der AGV und deren Mitarbeiter brauchen auch nicht zu prüfen, ob bestimmte Massnahmen ergriffen wurden. Die Kontrollpflicht der AGV ist auf die bewilligungskonforme Ausführung der Anlagen beschränkt (§ 13 Abs. 1 lit. b BSG). Dafür sind nur wenige Besuche der Baustelle erforderlich, die auf Einladung hin erfolgen und sich zudem auf spezifische Punkte, je nach Traktandenliste, beschränken (Protokoll, S. 27).