Er schuldet dieser in Bezug auf das versicherte Objekt ein möglichst schadenverhinderndes, mindestens aber schadenminderndes Verhalten. Die Versicherung braucht das Risiko, das sich aus grossen zusammenhängenden Flächen ergibt, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, nicht einfach zu akzeptieren (vgl. H.-Stel- lungnahme II, S. 6).