8.3.3.5. Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass dem besonderen Schadenrisiko einer offenen Bauweise beim Brandschutz auf Baustellen zwingend Rechnung zu tragen ist, aber nicht unbedingt mit einer räumlichen Aufteilung in Brandabschnitte. Wer auf provisorische Brandabschnitte verzichtet, wo sie angezeigt wären, darf darüber hinaus also nicht einfach untätig bleiben. Ein Versicherter kann kein beliebig hohes Risiko zu Lasten der obligatorischen Versicherung eingehen. Er schuldet dieser in Bezug auf das versicherte Objekt ein möglichst schadenverhinderndes, mindestens aber schadenminderndes Verhalten.